Satzung Tauschring Lowi e.V.

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Münster, den 04.01.1996/ Neufassung vom 18.03.1996/ Neufassung vom 27.05.2010/ Neufassung vom 06.05.2011/ Neufassung vom 30.07.2013/ Neufassung vom 12.09.2014/ Neufassung vom 09.03.2018/ Neufassung vom 14.08.2022 /Neufassung vom 19.02.2024

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 

II. Ziel und Zweck des Vereins 

III. Selbstverständnis des Vereins 

IV. Mitgliedschaft 

V. Organe des Vereins 

VI. Die Mitgliederversammlung 

VII. Der Vorstand 

VIII. Satzungsänderung 

IX. Auflösung 

§ I – Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen Lokale-Wirtschafts-lnitiative Münster e. V. (LoWl Münster e.V.). Und hat seinen Sitz in Münster. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet Münster und Umgebung.

2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Münster.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Ziel und Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von sozialer, ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit im Tauschhandelskreisläufen auf lokaler- wie überregionaler Basis.
¯ Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
¯ Durchführung wissenschaftlichen Veranstaltungen und
¯ Fortbildungsveranstaltungen und
¯ Vergabe von Forschungsaufträgen.
¯ Die Erforschung von sozialen und/oder ökologischen Wirtschaftskreisläufen durch Tauschhandelskreisläufe und den damit verbundenen Ressourceneinsparungen und Nachhaltigkeit auf nationaler und internationaler Ebene.
¯ Den Erkenntnisgewinn aus Wissenschaft und Forschung, durch Fortbildungsveranstaltungen an interessierten Institutionen, Wirtschaftskreisen und Einrichtungen vorzustellen.
¯ Aufbau und Betreuung von Selbsthilfegruppen zu Förderung der sozialökonomischen
Selbsthilfe, in der öffentlichen Wohlfahrtpflege und der
nachbarschaftlichen Selbsthilfe.
¯ Erziehungs- und Berufsbildungsmaßnahmen zu den Themen Klima und Umweltschutz durch sozial-ökonomischen Tauschhandel
¯ Der Verein fördert die internationale Begegnung mit Vereinen und Gruppen kooperiert auf nationaler wie auch internationaler Ebene mit Institutionen, Vereinen und Gruppen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.


§ 3 – Mittel zur Erreichung der Ziele
1. Bildungsveranstaltungen und Aufklärung im Rahmen von
¯ Mitgliederzusammenkünften,
¯ öffentlichen thematischen und kulturellen Veranstaltungen
¯ Selbsthilfegruppen
¯ Seminaren
¯ Medienarbeit u. a.
2. Einrichtung und Förderung von Beratungs-, Begegnungs- und Bildungsstätten.
3. Die Durchführung einer eigenen Kinder- und Jugendarbeit gemäß des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ( KJHG) und der Ausführungsverordnung zum KJHG des Landes Nordrhein-Westfalen.
4. Die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen, gemäß dem
Weiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
5. Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen, soweit sie insgesamt oder in Teilen gleiche oder ähnliche Ziele wie der Verein verfolgt.
6. Sammlung und Verbreitung von Informationen sowie Unterstützung und Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten, die insbesondere die soziale, ökologische und ökonomische Begleiterscheinung durch Tauschkreislaufhandel zum Thema behandeln.


§ 4 – Grundlagen der Arbeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes, Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhaltet.
6. Der Verein Ist parteipolitisch unabhängig.


§ 5 – Finanzierung der Arbeit
1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Mitglieds- und Förderbeiträge, Spenden und öffentliche Zuschüsse erbracht. Im Übrigen stützt sich der Verein auf die ehrenamtliche Mitarbeit seiner Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird
durch die Beitragsordnung als Bestandteil der Geschäftsordnung geregelt.
3. Fördernde Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe sie selbst festsetzen.
4. Spenden werden im Rahmen der Satzung und der entsprechenden Zweckbestimmung des Spenders verwendet.


§ 6 – Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird dem Mitglied schriftlich erklart. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
3. Formen der Mitgliedschaft:
¯ ordentliche Mitgliedschaft,
¯ Jugendmitgliedschaft im Jugendclub des Vereins,
¯ Fördermitgliedschaft,
¯ Ehrenmitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod
d) Auflösung
a. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum
Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
b. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind:
¯ insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
¯ die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
¯ BeitragsrückstaÅNnde von mindestens einem Jahr.
¯ Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
¯ Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
¯ Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
¯ Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung
c. Tod des Mitglieds,
d. Auflösung des Vereins


§ 7 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8 – Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands,
¯ Entlastung des Vorstands,
¯ Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
¯ Wahl der Revisoren und
¯ Bestätigung des Leiters/in des Jugendclubs, der von den Mitgliedern des
Jugendclubs gewählt wird.
3. Die Mitgliederversammlung legt die Inhalte und Schwerpunkte der Vereinsarbeit fest.
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
6. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben.
7. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
8. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
¯ mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und
Gründen verlangt oder
¯ auf Antrag der Revisoren (gem. § 10. 5 dieser Satzung) oder
¯ auf Antrag des Jugendclubs unter Angaben von Zweck und Gründen.
9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
10. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war-
11. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
12. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die
den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
13. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
14. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, hat der Vorstand eine erneute Mitgliederversammlung (abweichend von § 8. 9 dieser Satzung ) einzuberufen,
welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig ist.
15. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsleiter und Schriftführer
zu wählen. Über Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll wird veröffentlicht.
16.Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein
Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
17.Stimmrecht besitzen ordentliche Mitglieder und volljährige Mitglieder des
Jugendclubs.
18. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, sie erfolgen auf Antrag
geheim. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
19. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit
von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
20. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.


§9 – Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des BGB §26 besteht aus:
a. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
b. dem Leiter der Finanzen und
c. der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit
Im Vorstand können darüber hinaus
a. der Leiter des Jugendclubs mit eigenem Stimmrecht und
b. bis zu drei von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder, die mit
besonderen Aufgaben betraut sind, mitarbeiten. Diese Mitglieder haben kein
Stimmrecht im Vorstand.
Die Ämter Ia) bis ic) müssen mindestens besetzt und dürfen nicht von derselben
Person ausgeübt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird
mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass er die Anmietung und den Erwerb
von Immobilien und die Einstellung von hauptamtlichem Personal nur mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung tätigen kann.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt, Wiederwahl und Abwahl sind möglich. Alle
Vorstandsmitglieder werden einzeln durch die Mitgliederversammlung gewählt oder
bestätigt. Ist der Versammtungsleiter Kandidat zum Vorstandsmitglied, so gibt er während
dieses Wahlganges die Versammlungsleitung ab. Die Vorstandsmitglieder la) bis ic)
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und in das
Vereinsregister eingetragen sind.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
d. Verwaltung der Mitgliederkartei und die Kassenführung,
e. Erstellung des Geschäfts- und Kassenberichtes.
Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten für ihre Tätigkeit keine
Vergütung.
Sitzungen des Vereinsvorstandes sind vereinsöffentlich. Die Beschlüsse des
Vorstandes werden in einem Protokoll dokumentiert.
Beschlüsse des Vorstandes benötigen eine einfache Mehrheit.
Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, die die Aufgaben und
Verantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder sowie das Zustandekommen von
Beschlüssen und deren Dokumentation regelt.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen allen
Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 10 – Die Revision
Die Revision überwacht die Einhaltung der Satzung und der Vereinsziele, der
Wirtschaftlichkeit sowie die Kassenfüh rung.
Die Revision setzt sich aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor zusammen. Diese
dürfen keine Vorstandsfunktion ausüben und nicht mit der Konten- und Kassenführung
betraut sein.
Die Revisoren sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen.
Die Revisoren sind jederzeit berechtigt, unangemeldet Einsicht in die Kassen und in die
Geschäftsunterlagen zu nehmen.
Bei Satzungsverstößen des Vorstandes sind die Revisoren berechtigt unter Angabe des
Grundes, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Über die Jahresabschlussrevision wird ein Protokoll erstellt.


§ 11 – Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn drei Viertel (3/4) der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das verbleibende Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
3. Im Sinne der Satzung (§ 11 Nr. 2 ) soll das Vermögen des Vereins vorrangig dem Verein Herzenswünsche eV., nachrangig dem Verein Umweltforum e.V. zufallen.
4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 12 – Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.02.2024 beschlossen. Sie tritt am 01.05.2024 in Kraft.

Anmerkungen:
Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 04.01 .1996 beim Amtsgericht Münster (yR.
3736). Der Verein ist durch das Finanzamt Münster – Innenstadt als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt.